§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Tiere in Not Chemnitz”. Er ist als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen und trägt somit den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist es, in Not geratenen Tieren erforderliche und zumutbare Hilfe zu leisten.
- Der Verein fördert das Wohlergehen von Tieren gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften.
- Der Verein leistet unmittelbar Hilfe durch Einsatz für in Not geratene Tiere durch Transport, Unterbringung Versorgung und soweit erforderlich, veterinärärztliche Versorgung. Es entsteht jedoch dadurch keine Rechtspflicht für das Tätigwerden. Insbesondere dann nicht, wenn die Mitglieder dadurch in Gefahr für Leib, Leben oder erhebliche Vermögenswerte geraten.
- Der Verein leistet im Rahmen seiner Möglichkeiten Aufklärungsarbeit über artgerechte Tierhaltung, Tierernährung und problembehaftete Situationen beim Umgang mit Tieren.
- Der Verein wird im gesetzlichen Rahmen zur Aufdeckung, Verhinderung und Vorbeugung von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch tätig.
§4 selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die steuerliche Gemeinnützigkeit wurde vom Vorstand beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragt und durch dieses bestätigt.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, mit Ausnahme der in § 8 Abs. (9) genannten Ausnahmen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in keine Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
- Die Mitglieder können die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht auf andere Personen übertragen.
- Jedes aktive Mitglied hat das Recht
- an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen,
- die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen,
- Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht
- den vom Vorstand beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzte Zahlungen und Leistungen zu erbringen; die entsprechenden Termine werden vom Vorstand bestimmt; der Beitrag ist eine Bringschuld. Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beträge angemahnt, Mahnspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
- die Bestimmungen der Satzung und erlassener Ordnungen (Aufenthalts-, Quarantäne-, Futtervergabe-, Aufnahme-, Veräußerungsordnung) zu befolgen,
- die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen einzuhalten,
- nicht gegen die Interessen und die Zweckbestimmung des Vereins zu handeln;
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung der juristischen Person oder durch Kündigung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt insbesondere:
- zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen, wenn:
- das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen 3 Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat,
- das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb des Vereins vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen.
- Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen und
erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
- Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungs-schreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich Einspruch einlegen. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes.
- Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen
oder sonstige Einrichtungen des Vereins
- Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus und hat es bestehende Ansprüche aus
(schriftlichen)Verträgen mit dem Verein, so sind diese Verbindlichkeiten
vertragsgemäß auszureichen, zu zahlen bzw. zu übergeben.
- Die Verjährung regelt sich gemäß BGB §§ 194 Abs. 1; 195
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Revisionskommission und des Schatzmeisters, Wahl der Revisionskommission, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes durch den Schatzmeister, des Berichtes der Revisionskommission und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
- Erledigung der eingebrachten Anträge
- die Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Entscheidung über Einsprüche gegen Kündigungen des Vorstandes
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs-schreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. (siehe Pkt. (16))
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied
ausgeübt werden.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Mitgliederversammlung und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
- Anträge, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand bis zum 31. Januar des lfd. Jahres in schriftlicher Form vorliegen. Aus der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) bedürfen für ihre Verhandlungsfähigkeit der Zustimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
- Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen festzuhalten.
- Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes. Die Wahl des Schatzmeisters, und weiterer Funktionen des Vorstandes obliegt dem Vorsitzenden.
- Die zu wählenden Funktionsträger werden vom Vorstand vorgeschlagen. Aufgaben und Funktionen regelt der Vorstand. Der Vorstand kann zusätzlich Mitglieder in Ausschüsse berufen.
- Die Wahlen dazu sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine Person für Vorstandsamt vorgeschlagen und ist der Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim.
- Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, anderenfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Danach ist von mehreren Kandidaten derjenige gewählt, der die höchste Stimmenzahl erhält.
§ 12 der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertreter(in) des/der Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister(in)
- dem/der Schriftführer(in)
- bis zu drei Beisitzern
- Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter(in) und der/die Schatzmeister(in) vertreten den Verein einzelvertretungsberechtigt sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Bei ungeplantem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit weitere Vorstandsmitglieder kooptieren.
Die Bestellung gilt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Es können nur Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung zu Vorständen gewählt werden.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein führt nicht automatisch zum Ende des Amts als Vorstand.
- Der Vorstand hat die auf der Mitgliederversammlung getroffenen satzungsmäßigen Beschlüsse auszuführen.
- Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer
geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
- Der Vorstand setzt
- die Höhe und Beitreibung des jährlichen Mitgliedsbeitrages gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
- die Geschäftsordnung des Vorstandes
- die satzungsgemäß bestimmten Tätigkeiten
- die Organisation des Tagesgeschäfts
durch
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Jede Erstattung ist im jährlichen Kassenbericht auszuweisen.
- Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
- Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdenden Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderung unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des
Vereinsvermögens
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine Revisionskommission. Diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Schatzmeister verantwortlich.
- Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des Schatzmeisters geleistet werden.
- Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die Revisionskommission. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung Bericht; dieser ist schriftlich vorzulegen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Ist ein solcher Beschluss gefasst, so fließt das noch vorhandene Vermögen dem: Tierschutzverein Frankenberg/ Sa. e.V., Am Volkshaus 8, 09669 Frankenberg
- Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen des Vereins wird wie im
§ 14 Abs. (2) verfahren.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der rechtlichen Bestätigung in Kraft.
- Nach ihr kann vereinsintern nach ihrer Verabschiedung verfahren werden.
- Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
- Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten Bestimmungen.
- Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der weiblichen oder der männlichen Form zu benutzen.
§ 16 Haftung
- Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
- Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins Tiere in Not Chemnitz e.V. beschlossen und am 10.11.2020 in das Vereinsregister eingetragen.
Chemnitz, 05.09.2020 |